Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wartungsvertrag 15.05.2008
Leistungsumfang
Der Händler wartet den Vertragsgegenstand und hält ihn betriebsfähig. Sofern nicht anders vereinbart, fällt nicht unter diesen Wartungsvertrag die Installation von Zusatzeinrichtungen, Transport zu anderen Standorten sowie die Lieferung und Montage von Zubehör, Verschleißteilen und Betriebsmaterialien.
Der Wartungsdienst wird während der normalen Geschäftszeit des Händlers von 8-16 Uhr durchgeführt. Sollten Wartungsarbeiten außerhalb der Geschäftszeiten erforderlich sein, werden die Kosten dem Kunden hierfür gesondert berechnet, ein Anspruch auf Durchführung besteht nicht. Soweit infolge unsachgemäßer Behandlung, Eingriffen Dritter, Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung Reparaturen erforderlich werden, werden die Kosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
Gleiches gilt, soweit die Beeinträchtigung der Betriebsbereitschaft auf ein Verschulden des Kunden oder Dritte zurückzuführen ist. Der Kunde ist verpflichtet, den Wartungsgegenstand nach den Anweisungen bzw. der Betriebsanleitung des Herstellers, Lieferanten und des Händlers zu bedienen und sorgfältig zu behandeln und nur Betriebsmittel zu verwenden, welche der Spezifikation des Herstellers des Watungsgegenstandes entsprechen, Er verpflichtet sich, den Kopienzähler weder auszubauen noch daran Eingriffe vorzunehmen. Falls der Kunde den Standort des Wartungsgegenstandes mehr als 10 km fort vom Standort des Händlers verlegt, werden die Wartungsgebühren im Einvernehmen mit dem Kunden neu festgesetzt. Sofern keine gesonderte Vereinbarung besteht, sind in den Wartungsraten keine Verschleißteile und Betriebsmittel wie Toner, Entwickler, Trommel, Farbbänder, Magnetträger, Kabel, Disketten oder Plattenlaufwerke enthalten.
Der Kunde verpflichtet sich, nur Betriebsmittel zu verwenden, welche der Spezifikation des Herstellers des Wartungsgegenstandes entsprechen. Die Verwendung von ungeeignetem Papier kann zu beträchtlichen Schäden an den trommeln des Kopiergerätes führen.
Der Kunde verpflichtet sich daher, dass Kopierpapier zu verwenden, das vom Händler empfohlen wird. Alle noch nicht verbrauchten Betriebsmittel bleiben Eigentum des Händlers. Soweit Betriebsmittel in den Wartungspreisen enthalten sind, liefert der Händler diese entsprechend dem Vertragsvolumen mit; er behält sich vor, bei überdurchschnittlichen Verbrauch den Mehrbedarf gegen Berechnung zu liefern.
Es gelten die Durchschnittswerte des Herstellers (5% Schwärzungsanteil bei Toner).
Grundpauschale, Kopienabrechnung
Die Abrechnung der Grundpauschale erfolgt vierteljährlich im Voraus.
Dem Kunden werden mit Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraumes die Kopien in Rechnung gestellt, die sich aus dem Verbrauch gemäß Zählerstand (DIN A3-Kopien werden doppelt gezählt) ergeben, unter Abzug der vereinbarten Freikopien bzw. die Grundpauschale. Fällig ist die Bezahlung der Mehrkopien mit Ablauf des letzten Kalendertages des Abrechnungszeitraumes. Berechnungsgrundlage ist der Zählerstand am Ende des Abrechnungszeitraumes. Dieser ist vom Kunden mittels Zählerstandskarte unverzüglich mitzuteilen. Liegt diese Meldung nicht spätestens 5 Tage nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes dem Händler vor, ist dieser ermächtigt, die gezogenen Kopier zu schätzen. Grundlage sind die bisher durchschnittlich mitgeteilten Werte, mindestens jedoch die Mindestkopiermenge bzw. die Grundwartungsrate.
Für den hierdurch verursachten Verwaltungsaufwand wird eine Gebühr von € 10,00 (zzgl. MwSt.) vereinbart. Nach Vorliegen der Zählerstandskarte wird der geschätzte mit dem tatsächlichen Betrag im darauffolgenden Abrechnungszeitraum verrechnet. Wird die Anzahl der monatlichen Freikopien im Abrechnungszeitraum nicht erreicht, erfolgt keine Rückerstattung oder Verrechnung. Der Händler hat das Recht, durch schriftliche Änderungsanzeige die in diesem Vertrag genannten Preise unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu verändern, falls sich die Einkaufspreise des Händlers für Betriebsmittel, Ersatzteile oder die Löhne als wesentliche Bestandteil der Wartungskosten ändern oder falls neue Steuern oder öffentliche Abgaben eingeführt werden, die den vorliegenden Vertrag betreffen. Sofern innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr Preiserhöhungen von mehr als 10 % verlangt werden, bedarf es für den 10 % übersteigenden Teil der Zustimmung des Kunden. Die Wartungsrate ändert sich bei der Änderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes entsprechend.
Haftung des Händlers
Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, sei es, dass sie beim Kunden oder einem Dritten entstehen, haftet der Händler nur, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Im übrigen ist eine etwaige Schadensersatzpflicht des Händlers betragsmäßig auf den Wert des Wartungsgegenstandes beschränkt. Der Händler haftet nicht für Schäden, die durch Verzögerung bei Wartung und Reparatur entstehen, sowie nicht für Schäden durch eventuelle Betriebsunterbrechungen.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht, Zession
Eine Aufrechnung des Kunden oder die Ausübung von Zzurückbehaltungsrecht wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen des Händlers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Der Kunde kann wegen Ansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen keine Zurückbehaltungsrechte ausüben.
Der Händler kann ohne Benachrichtigung des Kunden alle Rechte aus dem Wartungsvertrag ganz oder teilweise an Dritte abtreten. Der Händler ist berechtigt, die von ihm geschuldeten Leistungen, insbesondere die Wartungsleistungen gemäß Ziffer 1., auch durch Dritte durchführen zu lassen, falls dem Kunden durch die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten au den Dritten keine Nachteile in sachlicher oder finanzieller Hinsicht entstehen. In sachlicher Hinsicht ist von einer Gleichstellung insbesondere dann auszugehen, wenn der Dritte ein vom Hersteller/Importeur des Wartungsgegenstandes autorisierter Händler ist.
Vertragsdauer, Kündigung
Die unkündbare Grundlaufzeit des Wartungsvertrages beginnt mit rechtsgültiger Unterzeichnung dieses Vertrages durch den Händler. Der Kunde ist an sein Angebot vier Wochen ab Abgabe gebunden. Während der Grundvertragsdauer ist eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages ausgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertrags- bzw. Neuvertragsdauer gekündigt wird. Eine außerordentliche Kündigung dieses Vertrages durch eine Vertragspartei ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, den die andere Partei zu vertreten hat.
Für die Beträge, mit denen der Kunde in Verzug ist, wird ein Verzugszins von 3 % über dem Diskontsatz der Deutsche Bundesbank vereinbart. Für jede Mahnung nach Verzug fällt eine Auslagenpauschale von € 10,00 (zzgl. MwSt.)an. Beweist ein Vertragspartner dass ein höherer oder niedrigerer Betrag als die vereinbarte Pauschale angefallen ist, so tritt dieser an deren Stelle.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Händlers aus wichtigem Grund wird insbesondere für folgende Fälle vereinbart:
- der Kunde überschreitet das festgesetzte Mindestkopienvolumen um mehr als 30 % in drei Abrechnungszeiträumen innerhalb eines halben Jahres;
- der Kunde gerät mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Wartungsraten ganz oder teilweise in Verzug;
- der Kunde verletzt seine Vertragspflicht und stellt sein Verhalten auch nach einer Abmahnung durch den Händler innerhalb einer Frist von einer Woche nicht ein;
- der Kunde stellt seine Zahlung ein, insbesondere wird über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleich- oder Konkursverfahren beantragt oder ein außerordentliches Vergleichsverfahren angestrebt;
- es ergibt sich aus Umständen (z.B. Vollstreckungsmaßnahmen, Wechsel- oder Scheckproteste o.ä.), dass der Kunde den fälligen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.
In den Fällen einer außerordentlichen Kündigung gemäß b) bis e) kann der Händler als Schadenersatz die Hälfte der bis zu nächsten Kündigungstermin fälligen Zahlung verlangen.
Bei Beendigung des Vertrages, gleichgültig aus welchem Grund, wird eine Zählerstandsberechnung durchgeführt. Sind in der Wartungsgebühr Verbrauchsmaterialien enthalten, werden alle nicht verbrauchten Materialien einschließlich Füllmenge in der Maschine dem Kunden berechnet. Hat der Händler bei Kopiergeräten eine Trommel/Druckköpfe eingebaut deren Lebensdauer bei Vertragsbeendigung nach den vom Hersteller angegebenen Daten noch nicht abgelaufen ist, wird dem Kunden die verbleibende Differenz anteilig berechnet.
Schlussbestimmungen
Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Händler und dessen Bank die bekanntgegebenen personenbezogenen Daten des Kunden speichern, übermitteln, verändern oder löschen kann.
Bei Auswechselung des Wartungsgegenstandes gegen einen anderen des gleichen Typs bleibt dieser Vertrag unverändert bestehen. Bei Auswechselung des Wartungsgegenstandes gegen einen anderen Typs sind die Vertragsparteien verpflichtet, einen neuen Wartungsvertrag zu den für diesen Wartungsgegenstand üblichen Bedingungen abzuschließen. Nebenabreden sind nicht getroffen. Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Händler schriftlich bestätigt werden.
Falls der Kunde Vollkaufmann ist oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, wird als Erfüllungsort der Sitz des Händlers oder des Kunden gewählt. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Die Parteien sind verpflichtet, in einem derartigen Fall gemeinsam einen neue Regelung zu treffen, die dem Sinn der ungültigen Bestimmungen in gültiger Art und Weise Rechnung tragen.

